Allgemeine Geschäftsbedingungen der ecocoach DE GmbH
Stand 01/2022
1. Allgemeines; Geltungsbereich
1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen (nachfolgend gemeinsam "Leistungen" genannt), die die ecocoach DE GmbH ("ecocoach") gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB ("Kunde") erbringt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen ("AGB"). Abweichende Bedingungen des Kunden, insbesondere dessen Einkaufsbedingungen oder Allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten auch dann nicht, wenn ecocoach deren Geltung nicht ausdrücklich widerspricht und in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
1.2 Die Entgegennahme einer von ecocoach erbrachten Leistung durch den Kunden genügt für die Einverständniserklärung des Kunden mit der Geltung dieser AGB.
1.3 Der Teil A. "Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen" der AGB gilt für alle Leistungen im Sinne von Nr. 1.1 der AGB.
1.4 Die AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte von ecocoach mit dem Kunden, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.5 Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Sämtliche Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Bestimmung bedarf der Schriftform.
2. Angebote; Angebotsunterlagen
2.1 Alle Angebote von ecocoach sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zum Zustandekommen eines Vertrags bedarf es der schriftlichen Bestätigung der Bestellung des Kunden durch ecocoach ("Auftragsbestätigung").
2.2 An allen Angeboten, Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Angebot (nachfolgende gemeinsam "Angebotsunterlagen" genannt), behält sich ecocoach alle Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Angebotsunterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von ecocoach zugänglich gemacht werden.
3. Leistungserbringung
3.1 ecocoach entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter sie zur Leistungserbringung einsetzt und behält sich die Möglichkeit vor, Mitarbeiter jederzeit auszutauschen.
3.2 ecocoach ist berechtigt, zur Erfüllung aller oder einzelner vertraglicher Verpflichtungen Dritte als Unterauftragnehmer zu beauftragen.
3.3 Die Planung der Aufgabenerfüllung wird durch ecocoach festgelegt. Auch soweit die Leistungserbringung am Ort des Kunden erfolgt, ist allein ecocoach ihren Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt. Die Mitarbeiter und Unterauftragnehmer von ecocoach werden nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die von ecocoach eingesetzten Mitarbeiter und Unterauftragnehmer unterliegen bei der Durchführung ihrer Tätigkeit keinen Weisungen des Kunden.
4. Preise; Zahlungsbedingungen
4.1 Die Preise verstehen sich in EUR zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise von ecocoach ab Werk (ex works) gemäß Incoterms 2020, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, werden Dienst- und Werkleistungen einschließlich Aufstellung oder Montage nach dem Zeit- und Materialaufwand zu der zur Zeit der Beauftragung gültigen Preisliste von ecocoach erbracht.
4.3 Der Kunde hat Leistungen von ecocoach, die durch vom Kunden zu vertretende Wartezeiten oder Änderungen des Leistungsumfangs notwendig werden, auf Nachweis von ecocoach zu den Stundensätzen nach Nr. 4.2 zu vergüten.
4.4 Sofern sich aus dem Vertrag der Parteien nichts anderes ergibt, sind Rechnungen von ecocoach innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonto wird nicht gewährt. Der Kunde ist verpflichtet, Zahlungen auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.
4.5 Zahlungsfristen sind eingehalten, wenn der zu zahlende Betrag ecocoach spätestens am Fälligkeitstermin auf dem in der Rechnung angegebenen ecocoach-Konto eingeht.
5. Abtretung; Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte
5.1 Ansprüche des Kunden gegen ecocoach können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von ecocoach an Dritte abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt.
5.2 Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von ecocoach anerkannten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie der Anspruch von ecocoach. Leistungsverweigerungsrechte gemäß § 320 BGB können uneingeschränkt erhoben werden.
6. Lieferzeit
6.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags.
6.2 Die Einhaltung der Lieferzeit von ecocoach setzt darüber hinaus die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend der von der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten verursachten Verzögerung.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, ecocoach bei der Leistungserbringung zu unterstützen, soweit dies zur Leistungserbringung durch ecocoach erforderlich ist und für den Kunden bei Vertragsschluss erkennbar war, insbesondere soweit es im Vertrag zwischen ecocoach und dem Kunden vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die nach Satz 1 für die Leistungserbringung erforderlichen Soft- und Hardware-Systeme unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Soweit die Leistung vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort als einer Niederlassung von ecocoach erbracht wird, ist der Kunde verpflichtet, die hierfür nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzungen rechtzeitig und vollständig (z. B. Bereitstellung eingerichteter Arbeitsplätze sowie von Arbeitsmitteln und Rechnerzeit, Zugang zu Hard- und Software) zu schaffen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, für die Dauer der Leistungserbringung entsprechend qualifiziertes Personal zur Klärung fachlicher und organisatorischer Fragen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, so dass die kontinuierliche Leistungserbringung gewährleistet ist. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, einen fachlich qualifizierten Mitarbeiter gegenüber ecocoach zu benennen, der als vertretungsberechtigte Person für alle Vertragsangelegenheiten verantwortlich ist, Ansprechpartner vermittelt und für den Kunden alle Entscheidungen trifft oder herbeiführt, die für den unverzüglichen Fortgang der Arbeiten erforderlich und zweckmäßig sind.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern und Unterauftragnehmern von ecocoach freien Zugang zum jeweiligen Montage- und Inbetriebnahme-Ort zu verschaffen und diese Mitarbeiter und Unterauftragnehmer bei der Erbringung ihrer Leistung zu unterstützen. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn ecocoach bei einem Endkunden des Kunden tätig wird. Der Kunde ist verpflichtet, auf seine Kosten und Gefahr die nachfolgenden Leistungen soweit notwendig vorzuhalten, zur Verfügung zu stellen und zu erledigen: a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge (notwendige Fundamentarbeiten: bezugsfertiger Bodenbelag, Deckendurchbrüche, Setzen und Vermessen aller Montage- und Fundamentplatten, die für den Lieferumfang erforderlich sind); b) die zur Montage und oder Inbetriebnahme erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel; c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung (notwendige Medien: Strom, Wasservor- und -rücklauf, Gas und Pneumatik, diese stehen – in ausreichender Form/Menge/Qualität, Güte, Druck, Reinheit, Durchfluss usw. – an den vereinbarten Übergabestellen jederzeit zur Verfügung; die elektrische Versorgung erfolgt bauseitig abgesichert und kompensiert am vereinbarten Einspeisepunkt); d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände des Einsatzorts notwendig sind; e) falls nach dem Vertragszweck Werkstücke für Tests und Inbetriebnahme notwendig sind, sind diese ausreichend in unversehrtem Zustand am Test-Ort für ecocoach kostenneutral vorzuhalten.
7.4 Der Kunde ist verpflichtet, an der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen entsprechenden angemessenen sanitären Anlage zur Verfügung zu stellen.
7.5 Der Kunde hat ecocoach die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom -, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben vor Beginn der Montagearbeiten unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
7.6 Der Kunde ist verpflichtet, ecocoach täglich die Dauer der Arbeitszeit der beim Kunden oder beim Endkunden des Kunden eingesetzten Mitarbeiter oder Unterauftragnehmer von ecocoach unverzüglich schriftlich zu bescheinigen.
8. Gefahrübergang; Teillieferungen; Verpackung; Versand
8.1 Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Übergabe an den Spediteur / Transporteur auf den Kunden über, sofern ecocoach keine Montage- oder Inbetriebnahmepflichten treffen. Dies gilt auch, wenn die Lieferung frachtfrei erfolgt.
8.2 Auf Wunsch und auf Kosten des Kunden werden Lieferungen von ecocoach gegen die üblichen Transportrisiken versichert. Die Kosten für die Versicherung trägt der Kunde.
8.3 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
9. Dokumentation; Hersteller- oder Konformitätserklärung; CE-Zeichen
9.1 Die Dokumentation des Liefer- und Leistungsumfangs erfolgt gemäß der Angebotsbeschreibung. Darüber hinaus wird dem Kunden eine Herstellererklärung oder Konformitätserklärung gemäß der EG Maschinenrichtlinie 2006/42/EG für die von ecocoach gelieferten Anlagenteile übergeben. Die Dokumentation wird zirka 30 Tage nach Lieferung des Vertragsgegenstands bzw. des Prototypen übergeben. Liegen tatsächliche oder rechtliche Hindernisse bei ecocoach vor, die der Bereitstellung der Dokumentation zu diesem Zeitpunkt entgegenstehen, ist die Dokumentation unverzüglich nach dem Wegfall dieser Gründe zu übergeben. Der Kunde ist verpflichtet auf Verlangen von ecocoach die Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für die Erstellung der Dokumentation erforderlich sind. Die Dokumentation erfolgt ausschließlich in deutscher Sprache.
9.2 Werden einem Vertrag Vorschriften des Kunden oder eines Endkunden des Kunden zugrunde gelegt, so gelten diese Kundenvorschriften nur, wenn und insoweit sie von ecocoach ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Diese Kundenvorschriften gelten trotz einer ausdrücklichen Inbezugnahme im Vertrag im Zweifel nur insoweit, wie sie sich auf Materialfreigaben, Ausführungsvorschriften oder Dokumentationsvorgaben beziehen und sich diese Kundenvorschriften im Rahmen des Üblichen bewegen.
9.3 Für Vertragsgegenstände, die im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie keine selbstständigen Maschinen oder Anlagen und somit nicht CE-kennzeichnungspflichtig sind, erhält der Kunde eine Herstellererklärung im Sinne der EG-Richtlinie „Maschinen“ 2006/42/EG Anhang II B für den Einbau einer unvollständigen Maschine.
9.4 Liefert ecocoach Vertragsgegenstände im Sinne der EG-Richtlinie „Maschinen“ 2006/42/EG Anhang II A, erfolgt die CE-Kennzeichnung des Vertragsgegenstands durch ecocoach. Liefert ecocoach Vertragsgegenstände im Sinne des 10.3 oder Hardware als Komponenten für Systeme ohne CE-Zeichen, wird der Vertragsgegenstand von ecocoach nicht mit einem CE-Zeichen versehen. Test- und Mustergeräte werden von ecocoach ebenfalls nicht mit einem CE-Zeichen versehen.
10. Ansprüche wegen Mängeln; Untersuchungs- und Rügepflichten des Kunden
10.1 Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Ablieferung der Ware auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel der Ware hat er ecocoach unverzüglich nach Erhalt der Ware, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde hat ecocoach Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben, insbesondere beschädigte Waren und ihre Verpackung zur Inspektion durch ecocoach zur Verfügung zu stellen. Verweigert er dies, ist ecocoach von der Mängelhaftung befreit, es sei denn das Vorhandensein des Mangels ist unstreitig oder offenkundig.
10.2 Bei Mängelbeseitigung im Rahmen der Nacherfüllung an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort trägt ecocoach die Kosten für Material und Arbeitszeit vor Ort. Die Reisekosten (Wegekosten und Reisezeit) trägt der Kunde.
10.3 Wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder verweigert wird oder aus sonstigen, von ecocoach zu vertretenden Gründen innerhalb einer vom Kunden bestimmten angemessenen Frist nicht erfolgt oder fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
10.4 Die Kosten von ecocoach, die im Zusammenhang mit unberechtigten Mängelrügen entstehen, hat der Kunde ecocoach zu erstatten, soweit er wusste oder grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorlag.
10.5 Sämtliche Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Frist beginnt mit Lieferung der Ware beim Kunden. Für Ersatzlieferungen und im Rahmen der Nacherfüllung erbrachten Leistungen beträgt die Verjährungsfrist für den Fall, dass ecocoach zur Nacherfüllung verpflichtet war, ein Jahr ab der Nacherfüllung. Die Verjährungsfrist läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist für die Leistung.
10.6 Unberührt bleiben Ansprüche des Kunden, bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen von ecocoach und soweit ecocoach eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Ware übernommen hat. Für den Umfang der Haftung von ecocoach ist dabei der Inhalt der von ecocoach übernommenen Garantie maßgeblich.
10.7 Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen ausgeschlossen.
10.8 Die Haftung ist nicht ausgeschlossen, soweit ecocoach zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). Der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder ecocoach wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
10.9 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für direkte Ansprüche des Kunden gegen die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von ecocoach. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von ecocoach an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von ecocoach („Vorbehaltsware“). Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann ecocoach nach Verstreichen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten und vom Kunden die Herausgabe der Ware verlangen.
Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für ecocoach. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. ecocoach ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Liefergegenstände auf Kosten des Kunden gegen Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Kunde selbst eine derartige Versicherung nachweislich angeschlossen und die Ansprüche aus dieser Versicherung an ecocoach abgetreten hat.
11.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus Weiterveräußerungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften auf ecocoach übertragen werden können. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Kunden sind unzulässig.
11.3 Der Kunde tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt an ecocoach ab. ecocoach nimmt die Abtretung an. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit nicht von ecocoach gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrags, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt. Bei der Veräußerung von Vorbehaltsware, die im Miteigentum von ecocoach steht, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Miteigentumsanteils von ecocoach. Der Kunde ist ermächtigt, die an ecocoach abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.
11.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für ecocoach vorgenommen, ohne dass hieraus eine Verbindlichkeit für ecocoach erwächst. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ecocoach gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ecocoach das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für den Fall, dass Vorbehaltsware in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde ecocoach hiermit schon jetzt sein Eigentum oder Miteigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verbundenen, vermischten oder vermengten Sachen. Wird die Vorbehaltsware mit beweglichen Sachen eines Dritten in der Weise verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunde schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in der Höhe an ecocoach ab, die dem auf die Vorbehaltsware entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht.
11.5 Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache bzw. die ecocoach zustehenden oder zu übertragenden (Mit-) Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die abgetretenen Ansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung der Forderungen von ecocoach wie die Vorbehaltsware ("Sicherheiten").
11.6 ecocoach ist verpflichtet, die Sicherheiten auf Verlangen des Kunden nach Wahl von ecocoach freizugeben, soweit ihr realisierbarer Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
11.7 ecocoach kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung und zur Einziehung der an ecocoach abgetretenen Forderungen bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Kunden sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Kunden, die die Erfüllung der ecocoach zustehenden Ansprüche gefährden, widerrufen ("Verwertungsfall"). Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an ecocoach unverzüglich zu unterrichten und ecocoach alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen.
12. Erfüllungsort; Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, der Sitz ecocoach.
12.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen ecocoach und dem Kunden einschließlich seiner Wirksamkeit ist Berlin. ecocoach ist auch berechtigt, Ansprüche an einem gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden geltend zu machen.
13. Geheimhaltung
13.1 Der Kunde ist verpflichtet, alle Informationen vertraulich zu behandeln, die er von ecocoach erhält. Insbesondere gilt dies für technische und wirtschaftliche Informationen, Geschäftspläne, kommerzielle und finanzielle Informationen, Designs und Dokumente, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form oder in Form von Produkten oder Produktmustern (nachfolgend: "Vertrauliche Information"). Der Kunde ist verpflichtet, die Vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, den Zugang von Dritten zu diesen zu verhindern und die Vertraulichen Informationen nur im Rahmen der Zwecksetzung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zu verwenden. Muss der Kunde die Vertraulichen Informationen offenlegen, so ist dies nur in dem Maß gestattet, das zur Durchführung der jeweiligen Vertragsbeziehung notwendig ist. Die Dritten müssen ihrerseits den gleichen Geheimhaltungsverpflichtungen unterworfen werden und die Vertraulichen Informationen vor unberechtigtem Zugang Dritter schützen. Der Kunde ist verpflichtet die ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt gewordenen Vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt zu behandeln, als wären es seine eigenen vertraulichen Informationen, zumindest jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
13.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, a) die dem Kunden bereits vor Mitteilung durch ecocoach bekannt waren oder sich in dessen Besitz befanden; b) die der Kunde von einem Dritten erhalten hat, ohne dass der Dritte die Informationen unter Verstoß gegen eine Verschwiegenheitsverpflichtung erlangt hat oder weitergibt; c) die allgemein bekannt sind, ohne dass hierin eine Verletzung der Vertraulichkeitspflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien liegt; d) soweit eine vorherige schriftliche Zustimmung zur Offenlegung von ecocoach vorliegt; oder e) soweit diese im Rahmen gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer Gerichtsentscheidung herauszugeben sind. Das Vorliegen dieser Ausnahmen hat der Kunde zu beweisen.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, vertrauliche Informationen lediglich den Arbeitnehmern mitzuteilen, die diese für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien benötigen. Soweit gesetzlich zulässig, wird der Kunde seinen Arbeitnehmern – auch über den Zeitraum des Arbeitsverhältnisses hinaus – eine Verschwiegenheitsverpflichtung auferlegen.
14. Schutz- und Nutzungsrechte
14.1 Soweit nicht anderweitig ausdrücklich geregelt, stehen Immaterialgüterrechte, insbesondere Geschmacksmusterrechte, Urheberrechte, Rechte an Erfindungen oder technische Schutzrechte an den Erkenntnissen, Ideen, Konzeptionen, mathematischen Berechnungen, Plänen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen – gleich ob verkörpert oder nicht verkörpert – die ecocoach bei oder gelegentlich der Leistungserbringung entwickelt, (nachfolgend "Arbeitsergebnisse" genannt), ausschließlich ecocoach zu.
14.2 ecocoach räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, zeitlich und räumlich unbefristetes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen ein, soweit deren Nutzung durch den Kunden zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.
14.3 Sollte der Kunde ein schutzrechtsfähiges Arbeitsergebnis entwickeln, das auf den Arbeitsergebnissen von ecocoach beruht, wird der Kunde dies ecocoach unverzüglich schriftlich mitteilen. Der Kunde und ecocoach dann im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung eine Regelung über die Inhaberschaft sowie über die Verwertung dieses Arbeitsergebnisses und der hierauf angemeldeten und erteilten Schutzrechte treffen.
14.4 Der Kunde wird ecocoach unverzüglich schriftlich und umfassend benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche aufgrund der Arbeitsergebnissen geltend gemacht werden. ecocoach ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Ansprüche im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gegen den Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein geltend zu machen. Wird der Kunde verklagt, stimmt er sich mit ecocoach ab und nimmt Prozesshandlungen, insbesondere Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung von ecocoach vor.
15. Anwendbares Recht; Salvatorische Klausel
15.1 Das Vertragsverhältnis zwischen ecocoach und dem Kunden unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG.
15.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. ecocoach und der Kunde verpflichten sich, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommende wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie beim Abschluss des Vertrags die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der betreffenden Bestimmung bedacht hätten.
B. Ergänzende Bedingungen für die Überlassung von Software
1. Nutzungsrechte; Updates
1.1 Die Überlassung der Software erfolgt durch die ecocoach AG. Hierfür gelten die AGB der ecocoach AG.